JudikaturJustizRS0133375

RS0133375 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. November 2020

Hat das Berufungsgericht im ersten Rechtsgang einen unanfechtbaren (unangefochten gebliebenen) Aufhebungsbeschluss gefasst, obwohl in der Berufung zu einem selbstständigen rechtserzeugenden (rechtsvernichtenden) Sachverhalt keine Rechtsrüge erhoben wurde, hat der mit Revision im zweiten Rechtsgang angerufene OGH wahrzunehmen, dass diese Anspruchsgrundlage (diese rechtsvernichtende Einwendung) bereits im ersten Rechtsgang endgültig aus der Beurteilungspflicht ausgeschieden ist.