RS0133370 – OGH Rechtssatz
RS0133370 – OGH Rechtssatz
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Hat der Versicherer dem Versicherten Ablebensschutz gewährt, so steht die hiefür anfallende Risikoprämie in einem Äquivalenzverhältnis zum Versicherthalten durch den Versicherer, weil es sich bei den Risikokosten um die aufgrund des Rücktritts nach § 1435 ABGB grundsätzlich rückforderbare Leistung und somit einen Kondiktionsanspruch des Versicherers handelt, der compensando eingewandt werden muss.