RS0133227 – OGH Rechtssatz
RS0133227 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Aus dem Erfordernis der Anwesenheit eines Verteidigers und dem Gesetzeszweck (Übereilungsschutz iSd § 466 Abs 1 StPO aF in einer besonderen Belastungssituation vor Gericht) ergibt sich, dass § 57 Abs 2 letzter Satz StPO teleologisch auf unmittelbar im Anschluss an die Urteilsverkündung ohne Beisein und Beratung eines Verteidigers abgegebene Erklärungen des Beschuldigten (iSd § 48 Abs 1 Z 3 StPO: Angeklagten) zu reduzieren ist.