JudikaturJustizRS0133215

RS0133215 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juli 2020

Für die Kommunikation in sozialen Netzwerken, wie insbesondere auf Twitter, ist die ausgeprägte Flüchtigkeit der Meinungsäußerung typisch. Die Mitteilungen sind einfach gestaltet, werden nur flüchtig betrachtet und folgen kurzfristigen Aufmerksamkeitsregeln.