RS0133197 – AUSL EGMR Rechtssatz
RS0133197 – AUSL EGMR Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ziel von Art 4 7.ZPMRK ist es, die Ungerechtigkeit zu verhindern, dass eine Person zweimal für dasselbe kriminalisierte Verhalten verfolgt oder bestraft wird. Er macht jedoch Rechtssysteme nicht unrechtmäßig, die einen „integrierten“ Ansatz betreffend das fragliche soziale Fehlverhalten und insbesondere einen solchen Ansatz anlegen, der parallele Phasen rechtlicher Reaktionen auf das Fehlverhalten durch verschiedene Behörden und zu unterschiedlichen Zwecken mit sich bringt.