JudikaturJustizRS0133197

RS0133197 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
08. Juli 2019

Ziel von Art 4 7.ZPMRK ist es, die Ungerechtigkeit zu verhindern, dass eine Person zweimal für dasselbe kriminalisierte Verhalten verfolgt oder bestraft wird. Er macht jedoch Rechtssysteme nicht unrechtmäßig, die einen „integrierten“ Ansatz betreffend das fragliche soziale Fehlverhalten und insbesondere einen solchen Ansatz anlegen, der parallele Phasen rechtlicher Reaktionen auf das Fehlverhalten durch verschiedene Behörden und zu unterschiedlichen Zwecken mit sich bringt.

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