JudikaturJustizRS0133164

RS0133164 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. November 2019

Wenn ein Dritter dem Arbeitgeber Mittel zur Zahlung von offenen Entgeltforderungen zur Verfügung stellt und die Vereinbarung dahin auszulegen ist, dass das Risiko der Einbringlichkeit mit der Zahlung des Arbeitgebers zur Gänze auf den Dritten übergegangen und der Arbeitnehmer nicht mehr zur Rückzahlung des auf seine offene Entgeltforderung erhaltenen Betrags verpflichtet ist, gilt der Arbeitnehmer als endgültig lohnbefriedigt. In diesem Umfang besteht dann kein aufrechter Anspruch im Sinne des § 1 Abs 2 IESG mehr. Eine zusätzliche Leistungspflicht der IEF-Service GmbH hätte in diesem Fall eine doppelte Befriedigung zum Ergebnis.