RS0133050 – OGH Rechtssatz
RS0133050 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Bestandschutz schließt auch Beschlüsse ein, die dem Umwandlungsbeschluss (Verschmelzungsbeschluss) vorgelagert sind, wenn sie die Strukturveränderung vorbereiten und daher in der strukturverändernden Maßnahme „aufgehen“ (zB ein verschmelzungsbedingter Kapitalerhöhungsbeschluss der übernehmenden Gesellschaft). Die Bekämpfung vorbereitender Beschlüsse kann nie dazu führen, dass die Umwandlung (Verschmelzung) rückabgewickelt wird.