RS0133049 – OGH Rechtssatz
RS0133049 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Bestandschutz bezieht sich auf alle Mängel der Umwandlung (Verschmelzung) unabhängig von der Schwere des Mangels. Nach der Eintragung der Umwandlung (Verschmelzung) in das Firmenbuch kann selbst bei schwersten Mängeln keine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage erhoben werden; vor Eintragung erhobene Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen müssen in Schadenersatzklagen geändert oder auf Kosten eingeschränkt werden.