JudikaturJustizRS0133002

RS0133002 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Juni 2020

Dass eine Grundrechtsbeschwerde und ein ‑ zu dieser subsidiärer ‑ Erneuerungsantrag nach § 363a StPO ohne vorangegangenes Urteil des EGMR (RS0122228) nicht zustehen, wenn sich ein behaupteter Verstoß gegen Art 5 MRK auf die Bedingungen (des Vollzugs) von Freiheitsentzug bezieht, schließt nicht aus, dass die Behauptung der Verletzung anderer Grundrechte (insb Art 3 und 8 MRK) während eines Freiheitsentzugs mittels Erneuerungsantrags geltend gemacht werden kann (in diesem Sinn bereits 14 Os 37/15w, der Sache nach auch 11 Os 148/09p; zu ursprünglich von der Strafvollzugsbehörde entschiedenen Strafvollzugssachen s aber 14 Ns 32/17t).

Entscheidungen
2