RS0132972 – OGH Rechtssatz
RS0132972 – OGH Rechtssatz
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Der Ausspruch mehrerer Ersatzfreiheitsstrafen für einzelne Teile der - einheitlichen (§ 21 Abs 1 erster Satz FinStrG) - Geldstrafe (etwa bei teilweise bedingter Strafnachsicht iSd § 26 Abs 1 FinStrG iVm § 43a Abs 1 StGB) widerspricht § 20 Abs 1 FinStrG, wonach für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zugleich eine an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen ist.