RS0132909 – OGH Rechtssatz
RS0132909 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Anordnung der Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB steht der (gänzlich oder teilweise) bedingten Nachsicht der zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe nicht entgegen, weil die Beurteilungskriterien der Gefährlichkeit (§ 21 StGB) nicht identisch sind mit jenen der spezial- oder generalpräventiven Erforderlichkeit des Vollzugs (§ 43 Abs 1, § 43a Abs 1 bis 4 StGB).