RS0132799 – OGH Rechtssatz
RS0132799 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Universitätsprofessoren einer österreichischen rechtswissenschaftlichen Fakultät, die für eines der judiziellen Fächer der Richteramtsprüfung (Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht, Unternehmensrecht, Zivilverfahrensrecht, Strafrecht) ernannt sind, sind von der Anwaltspflicht befreit. Dies gilt im Hinblick auf § 6 Abs 4 AußStrG auch für Verfahren außer Streitsachen. Da Universitätsprofessoren im Katalog des § 89c Abs 5 GOG nicht genannt sind, ist eine Rekursbeantwortung nicht im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen.