RS0132792 – OGH Rechtssatz
RS0132792 – OGH Rechtssatz
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Ein Anspruch auf Kostenersatz besteht im Zivilprozess grundsätzlich nur zwischen den Parteien; eine Kostenersatzpflicht oder ein Kostenersatzanspruch Dritter wird nur ausnahmsweise angeordnet. Für die Akteneinsicht besteht keine solche Sonderregelung. Ein Kostenersatzanspruch des Akteneinsicht begehrenden Dritten besteht daher nicht.