JudikaturJustizRS0132767

RS0132767 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Oktober 2018

Die Ausübung der Betriebsratstätigkeit hat unentgeltlich zu erfolgen. Eine gesonderte (über die Lohnfortzahlung für eine erforderliche Freistellung hinausgehende) Entlohnung für die Betriebsratstätigkeit ist weder vorgesehen noch gewollt. Da eine Mandatsausübung nicht stets außerhalb der Arbeitszeit möglich ist, gewährt § 116 ArbVG einen Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf Freistellung von der Arbeitspflicht während der Arbeitszeit, wenn und soweit dies für die Erfüllung der Obliegenheiten erforderlich ist. Einen Ausgleich für außerhalb der Arbeitszeit erbrachte Mandatstätigkeiten sieht das ArbVG jedoch nicht vor.