RS0132763 – OGH Rechtssatz
RS0132763 – OGH Rechtssatz
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Das Vorliegen der - von Unrecht und Schuld unabhängigen - inländischen Gerichtsbarkeit ist eine objektive Bedingung der ‑ durch deren allfälliges Fehlen eingeschränkten - Strafbarkeit.
Feststellungen zur inländischen Gerichtsbarkeit sind nur dann im (Schöffen-)Urteil zu treffen oder im Verfahren vor den Geschworenen nach § 313 StPO zu erfragen, wenn sich in der Hauptverhandlung Indizien für deren Fehlen ergeben haben. Die Anfechtung erfolgt im Schöffenverfahren über § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO, im Geschworenenverfahren allerdings über § 345 Abs 1 Z 6 StPO.