JudikaturJustizRS0132613

RS0132613 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. September 2021

Dienstleistende europäische Rechtsanwälte sind bei der Vertretung von Mandanten vor österreichischen Gerichten ebenso wie inländische Rechtsanwälte zur Teilnahme am ERV verpflichtet.

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