(1) Niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben die Stellung eines in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwalts. Sie sind jedoch nicht befugt,
1. zu einem Organ der Rechtsanwaltskammer, des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, des Disziplinarrats sowie zum Anwaltsrichter oder Kammeranwalt gewählt zu werden;
2. Rechtsanwaltsanwärter auszubilden;
3. zum Verfahrenshilfe-Rechtsanwalt, Verfahrenshilfe-Verteidiger oder Amtsverteidiger bestellt zu werden; niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben daher auch keinen Anspruch auf Verwendung der Pauschalvergütung für ihre Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art 4 Z 1, BGBl. I Nr. 19/2020)
(2) Soweit dies im Interesse des betroffenen niedergelassenen Rechtsanwalts oder seiner Mandanten notwendig erscheint, sind im Fall einer vorübergehenden Verhinderung des niedergelassenen europäischen Rechtsanwalts an der Berufsausübung aufgrund einer Erkrankung oder einer Abwesenheit sowie bei Erlöschen oder Ruhen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Herkunftsstaat die §§ 34a und 34b RAO sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
EIRAG · Europäisches Rechtsanwaltsgesetz
§ 44 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2016
…2 Z 3 und die Anlage zu § 1 in der bis zu diesem Bundesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (4) §§ 13, 37 Abs. 1 und 41 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 19/2020, treten mit 1. …