JudikaturJustizRS0132596

RS0132596 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Februar 2024

Für die noch ausständige Anmeldung des Kindes am gemeinsamen Hauptwohnsitz steht den Eltern ab dem der Unterkunftnahme folgenden Tag insgesamt eine Frist von 13 Tagen zur Verfügung.

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