RS0132586 – OGH Rechtssatz
RS0132586 – OGH Rechtssatz
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Damit gesellschaftsrechtliche Gewinnansprüche der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen, muss der Gewinn zwar nicht regelmäßig in gleicher Höhe, wohl aber regelmäßig und „automatisch“ anfallen, ansonsten es ihm an Periodizität und damit der Rechtsähnlichkeit zu Zinsen und dergleichen im Sinne des § 1480 ABGB mangelt. Wenn zur Fälligkeit ein rechtsbegründender Gesellschafterbeschluss notwendig ist, dann unterliegen die Ansprüche der dreißigjährigen Verjährung des § 1478 ABGB.