JudikaturJustizRS0132557

RS0132557 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. April 2019

Die Entscheidung darüber, ob eine bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher widerrufen oder (im Fall des Absehens vom Widerruf) die Probezeit verlängert wird, setzt gemäß § 54 Abs 1 iVm § 53 Abs 1 erster Satz StGB eine während der Probezeit begangene strafbare Handlung voraus.  Deliktisches Verhalten im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit – also die Begehung einer (bloß) mit Strafe bedrohten Handlung – scheidet hingegen als Widerrufsgrund und demnach auch als Voraussetzung für eine Probezeitverlängerung aus.