Spruch Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.…
Text Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde DI (FH) Helmut S***** mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (1), jeweils eines Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG idF BGBl I 2005/103 (2a) und nach §§ 33 Abs 1,…
Rechtliche Beurteilung Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 11 des StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Von einem zahlenmäßig festzulegenden Verhältnis von Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe ging das Erstgericht dem Beschwerdevorbringen zuwider nicht aus (US 9). Indem die Beschwerde – auf der Basis e…