JudikaturJustizRS0132383

RS0132383 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Januar 2019

Der (einschränkende) Verweis des § 82 Abs 2 StPO erfasst nicht die in § 9 Abs 3 zweiter Satz ZustG vorgesehene Heilungsmöglichkeit. Der im Wesentlichen aus § 80 Abs 2 StPO idF vor BGBl I 2004/19 übernommene Wortlaut erweist sich ‑ zufolge zwischenzeitiger (mehrfacher) Änderung und systematischer Umstellung des § 9 ZustG ‑ als nachträglich planwidrig zu weit und ist daher in diesem Sinn teleologisch zu reduzieren.