JudikaturJustizRS0132349

RS0132349 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Oktober 2018

Eine besondere Härte iSd § 9 Abs 1 GEG könnte von vornherein nur dann vorliegen, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Antragsgegnerin und der mit ihr iSd § 7 KartG verbundenen Unternehmen, also insbesondere ihrer (Mehrheits‑)Gesellschafterin, gegenüber dem der Bemessung der Geldbuße zugrunde liegenden Zeitraum verschlechtert hätte. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im Verfahren über einen Antrag auf Entrichtung einer vom Kartellgericht verhängten Geldbuße in Teilbeträgen zu bescheinigen.