RS0132344 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Nach dem Tod des Beschwerdeführers ist eine zu dessen Lebzeiten eingebrachte Grundrechtsbeschwerde gegenstandslos, sodass eine meritorische Entscheidung entfällt.
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Nach dem Tod des Beschwerdeführers ist eine zu dessen Lebzeiten eingebrachte Grundrechtsbeschwerde gegenstandslos, sodass eine meritorische Entscheidung entfällt.