Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 16.090,20 EUR (darin 2.681,70 EUR Umsatzsteuer) und den auf Seiten der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenienten die mit 17.698,97 EUR (darin 2.949,83 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten d…
Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist der ruhende Nachlass nach einem am 25. Juli 2012 verstorbenen Künstler, die Beklagte eine von ihm am 20. Juli 2012 errichtete Privatstiftung. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob der Künstler (idF: der Stifter) der Beklagten am Tag ihrer Errichtung wir…
Rechtliche Beurteilung A. Die Revisionsbeantwortung der Nebenintervenienten war zulässig und jedenfalls rechtzeitig : 1. Aufgrund der Erbantrittserklärungen besteht kein Zweifel am rechtlichen Interesse der Nebenintervenienten am Obsiegen der klagenden Verlassenschaft. Ihren Beitritt konnten sie bis zur rechtskräftigen En…