RS0132291 – OGH Rechtssatz
RS0132291 – OGH Rechtssatz
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Das aus der Teilrechtsfähigkeit erfließende Recht, Vermögen und Rechte zu erwerben, umfasst auch die Befugnis, erworbenes Vermögen gegen rechtswidrige Beeinträchtigungen oder rechtsgrundlose Verschiebungen zu schützen. Das ist eine notwendige Konsequenz des Rechts auf Vermögen und muss auch für teilrechtsfähige Rechtspersönlichkeit nicht gesondert normiert werden.