JudikaturJustizRS0132245

RS0132245 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 2023

Auch nach dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz besteht für den Betroffenen kein Recht auf freie Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters. Maßgebend ist allein das Wohl des Betroffenen.

Entscheidungen
7