(1) Ein Erwachsenenvertreter hat dem Gericht jährlich über die Gestaltung und Häufigkeit seiner persönlichen Kontakte mit der vertretenen Person, ihren Wohnort, ihr geistiges und körperliches Befinden und die für sie im vergangenen Jahr besorgten und im kommenden Jahr zu besorgenden Angelegenheiten zu berichten. Näheres wird in den Verfahrensgesetzen bestimmt.
(2) Ein Erwachsenenvertreter, der mit der Verwaltung des Vermögens oder des Einkommens der vertretenen Person betraut ist, hat dem Gericht bei Antritt der Vermögenssorge nach gründlicher Erforschung des Vermögensstandes das Vermögen im Einzelnen anzugeben und in weiterer Folge Rechnung zu legen. Das Gericht hat seine Tätigkeit zur Vermeidung einer Gefährdung des Wohles der vertretenen Person zu überwachen und die dazu notwendigen Aufträge zu erteilen. Näheres wird in den Verfahrensgesetzen bestimmt.
(3) Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter ist verpflichtet, die Vollmachtsurkunde sowie die nach § 140h NO erforderlichen ärztlichen Zeugnisse bis zur Beendigung seiner Vertretung aufzubewahren und auf Verlangen des Gerichts diesem zu übermitteln.
(4) Ist das Wohl einer vertretenen Person gefährdet, so hat das Gericht jederzeit von Amts wegen die zur Sicherung des Wohles nötigen Verfügungen zu treffen.
Rückverweise
SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 57 Zentrale Informationssammlung; Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung
…der Betroffene unbekannten Aufenthaltes und auf Grund einer psychischen Beeinträchtigung hilflos ist; 8a. zur Sicherung des Wohls des Betroffenen eine gerichtliche Verfügung gemäß § 259 Abs. 4 ABGB vorliegt; 9. der Betroffene minderjährig und unbekannten Aufenthaltes ist, sofern ein Ersuchen gemäß § 162 Abs. 1 ABGB oder gemäß den §§…