JudikaturJustizRS0132153

RS0132153 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 2019

Ist für die Kostenentscheidung von einem annähernd gleichwertigen Verfahrenserfolg der Streitteile auszugehen, hat gemäß § 78 Abs 2 und 3 AußStrG ein Ersatz der (allein verzeichneten) Vertretungskosten nicht stattzufinden. Da beide Streitteile Kostenersatz beansprucht haben, hat ein Ausspruch gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 AußStrG iVm § 70 Satz 2 ZPO nicht zu erfolgen; über eine allfällige (teilweise) Einhebung der angefallenen Pauschal‑ und Sachverständigengebühren ist gemäß § 20 GGG bzw § 2 Abs 3 GEG im Verwaltungsweg zu erkennen.

Entscheidungen
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