Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und deren Nebenintervenientin jeweils binnen 14 Tagen die mit jeweils 2.219,58 EUR (darin jeweils 369,93 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Transportversicherer der in Oberösterreich situierten B***** GmbH (fortan nur mehr: GmbH). Die in Salzburg ansässige Beklagte führt (auch auf dem Seeweg) internationale Transporte durch und war in dieser Funktion schon früher für die GmbH tätig. Die GmbH beauftr…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist allerdings nicht berechtigt. A. Forderungsübergang nach § 67 Abs 1 VersVG: 1. Alle Parteien gehen im Revisionsverfahren übereinstimmend davon aus, dass die GmbH und die Beklagte für den zu beurteilenden Transport die Geltung der AÖSp…