§ 662
§ 662 — UGB
§ 662 — UGB
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Die Bestimmung ist nach Art. 2 der V dRGBl. I S 2501/1939 in den dort umschriebenen Fällen nicht anwendbar; solche Fälle sind allerdings im derzeitigen Geltungsbereich des HGB nicht denkbar, da es keine österreichischen Häfen gibt.
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 2501/1939
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1940
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12022197
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Ist ein Konnossement ausgestellt, so können die Verpflichtungen des Verfrachters aus:
§ 559 (See- und Ladungstüchtigkeit), § 563 Abs. 2 und §§ 606 bis 608 (Schadensersatzpflicht), §§ 611, 612 (Schadensermittlung), § 656 (Beweisvermutung des Konnossements) und § 660 (Haftungssumme)
durch Rechtsgeschäft im voraus nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Das gleiche gilt für die sich aus diesen Verpflichtungen ergebenden Schiffsgläubigerrechte.
(2) Dem Ausschluß der Haftung steht die Vereinbarung, durch die dem Verfrachter der Anspruch aus der Versicherung abgetreten wird, sowie jede ähnliche Vereinbarung gleich.
(3) Vereinbarungen über die Erweiterung der Haftung bedürfen der Aufnahme in das Konnossement.