JudikaturJustizRS0132078

RS0132078 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Mai 2018

Anders als das Kartellgesetz knüpft das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten, die bei der Gebührenbestimmung des Kartellrechts im Hinblick darauf, dass die Gebühr ohnehin in jedem Einzelfall vom vorsitzenden Richter bestimmt wird, nicht vordringlich ist. Bereits diese grundsätzlichen konzeptionellen Unterschiede sprechen gegen die Berücksichtigung eines "fiktiven Streitwerts", zB in Form der beantragten Geldbuße, bei der Gebührenbestimmung im Kartellrecht.