JudikaturJustizRS0132055

RS0132055 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juni 2021

Bei der Beurteilung, ob zwischen den Eltern eine ausreichende Kommunikationsbasis für die Ausübung der gemeinsamen Obsorge besteht, kommt es in erster Linie auf die jeweilige Bereitschaft zum Informationsaustausch und nicht auf die Art der Nachrichtenübermittlung an.

Entscheidungen
5