RS0131861 – OGH Rechtssatz
RS0131861 – OGH Rechtssatz
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Ein Gläubiger kann auch bei noch andauernder, nicht gerechtfertigter Hinterlegung in Annahmeverzug geraten, wenn er die vom Erleger beantragte Ausfolgung durch die Erhebung von Rechtsmitteln verzögert.