RS0131839 – OGH Rechtssatz
RS0131839 – OGH Rechtssatz
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Einen Entfall des Zeugnisverweigerungsrechts bei Hervorkommen neuer Verfahrensergebnisse (nach Durchführung einer kontradiktorischen Vernehmung im Sinn des § 165 StPO) sieht das Gesetz nicht vor. Auch der allfällige Umstand, dass die neuen Verfahrensergebnisse eine Kontrollbeweisführung indizieren, vermag das Fortbestehen des Zeugnisverweigerungsrechts nicht zu tangieren.