RS0131823 – OGH Rechtssatz
RS0131823 – OGH Rechtssatz
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Die Rechtskraft eines Urteils, das den Schuldner gegenüber dem Zessionar zur Zahlung der abgetretenen Schuld verpflichtet, erstreckt sich nicht auf den dem Verfahren nicht beigezogenen Zedenten. Sie steht daher der Aufnahme einer Gesamtnichtigkeit des Abtretungsvertrags in dem zwischen den Parteien dieses Vertrags geführten Verfahren nicht entgegen.