JudikaturJustizRS0131684

RS0131684 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 2017

Nach § 51 Abs 4 DSt iVm § 35 DSt kann ein Disziplinarbeschuldigter gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Erkenntnis des Disziplinarrats Einspruch erheben, und zwar innerhalb der Rechtsmittelfrist – also gemäß § 48 Abs 1 DSt binnen vier Wochen – an den Obersten Gerichtshof. Da gegen die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen ist, gibt es in diesem Zusammenhang kein Rechtsmittelgericht und somit auch keine Rechtsmittelfrist, sodass  auf den gemäß § 35 letzter Satz DSt sinngemäß anzuwendenden § 427 Abs 3 StPO zurückzugreifen ist.  Danach beträgt die Frist zur Ergreifung des Rechtsbehelfs des Einspruchs gegen ein Abwesenheitsurteil des Obersten Gerichtshofs 14 Tage.