Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.647,18 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 274,53 EUR an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Mit Versäumungsurteil vom 17. Mai 2005 (VU) wurde der Kläger (dort Beklagter) verpflichtet, der am 27. Mai 1992 geborenen Zweitbeklagten (dort Zweitklägerin) 87.411,11 EUR sA Schadenersatz (davon ua 37.800 EUR Rückstand monatlicher Renten nach § 1327 ABGB seit November 2000) sow…
Rechtliche Beurteilung Die Revision der Zweitbeklagten ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig , sie ist jedoch nicht berechtigt . 1. Zur Hinterbliebenenrente nach § 1327 ABGB: 1.1. Es entspricht der hA, dass es sich beim Recht des Hinterbliebenen auf Ersatz des entgangenen Unterhalts um keinen Unterhaltsanspruch, so…