JudikaturJustizRS0131635

RS0131635 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. November 2018

Die Bestimmungen der §§ 5 Abs 3, 152 Abs 1, 166 Abs 1 Z 2 und 164 Abs 1 StPO richten sich ausdrücklich nur an Strafverfolgungsorgane. Eigenmächtig agierende Privatpersonen (auch Privatbeteiligtenvertreter, Verteidiger oder Dolmetscher), die Straftaten ohne amtlichen Auftrag erforschen, zählen nicht zum Adressatenkreis. Den Wert eines Geständnisses abzuschätzen, das eine aus eigenem Antrieb handelnde Privatperson – wenn auch allenfalls durch fragwürdige Methoden – erwirkt hat, bleibt vielmehr alleine dem Gericht überlassen.

Entscheidungen
2