JudikaturJustizRS0131526

RS0131526 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Juli 2017

Die Geltendmachung von Ansprüchen der Sozialversicherungsträger wegen des Ausfalls an Sozialversicherungsbeiträgen durch Anschluss als Privatbeteiligter und damit der Zuspruch einer Entschädigung mittels Adhäsionserkenntnis eines Strafgerichts ist nur dann unzulässig, wenn der Sozialversicherungsträger den konkret geltend gemachten Anspruch (nur) mit Bescheid durchsetzen kann.

Dies trifft nicht auf Schadenersatzansprüche gegen Geschäftsführer einer GmbH zu, die als Betrug (§ 146 StGB) fassbares Verhalten als Vertreter des in Anmeldungen zu Sozialversicherung nur scheinhalber als Dienstgeber bezeichneten Unternehmens gesetzt haben, weil insoweit eine ‑ nach § 410 Abs 1 Z 4 ASVG mit Bescheid auszusprechende ‑ Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG ausscheidet. Eine solche besteht nur für schuldhafte Pflichtverletzungen von Vertretern des Beitragsschuldners (also des wahren Dienstgebers; § 58 Abs 2 und 3 ASVG, § 4 AMPFG), die sie im Rahmen ihrer Vertretungsmacht für diese begangen haben.