Spruch Aus Anlass des Rekurses werden die Entscheidungen der Vorinstanzen ersatzlos behoben. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.…
Text Begründung: Die Klägerin begehrt mit ihrer am 23. 6. 2006 eingebrachten Wiederaufnahmsklage die Aufhebung der Feststellung einer Konkursforderung der Beklagten in Höhe von 190 Mio EUR im zur AZ ***** beim Handelsgericht Wien anhängig gewesenen Konkurs der B***** GmbH. Aufgrund eines neuen, erst seit…
Rechtliche Beurteilung Aus Anlass des Rekurses sind die Entscheidungen der Vorinstanzen ersatzlos zu beheben. 1. Nach § 1497 ABGB werden Ersitzung und Verjährung unterbrochen, wenn der Beklagte vom Berechtigten belangt und die Klage gehörig fortgesetzt wird ( R. Madl in Kletečka/Schauer , ABGB ON1.03 § 1497 Rz 1; zur Ve…