RS0131444 – OGH Rechtssatz
RS0131444 – OGH Rechtssatz
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§ 1486 Z 6 ABGB erwähnt nur Vorschüsse, nicht aber auch sonstige Ansprüche, die einem Mandanten aus dem Auftragsverhältnis gegen den Rechtsanwalt zustehen können. Der von dritter Seite zugunsten des Mandanten erfolgte Erlag einer Barschaft bei einem Rechtsanwalt - hier der Versicherungsdeckungssumme - ist keine Vorschussleistung des Mandanten iSd § 1486 Z 6 ABGB, handelt es sich doch nicht um Gelder, die der Mandant dem Rechtsanwalt im Hinblick auf den Ersatz künftiger Auslagen oder einen erst künftig fälligen Vergütungsanspruch leistet. Der Anspruch des Mandanten auf Herausgabe der vom Rechtsanwalt zu seinen Gunsten erlangten Barschaft - hier der Deckungssumme - unterliegt daher der allgemeinen dreißigjährigen Verjährungsfrist.