JudikaturJustizRS0131416

RS0131416 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Mai 2020

§ 68 Abs 3a StVO findet sinngemäße Anwendung, wenn sich ein Radfahrer auf einer Radfahranlage einer Kreuzung oder einem kreuzenden Fahrbahnteil nähert, die (den) er nach Verlassen einer Radfahranlage überqueren muss. Insoweit ist die Regelung des § 68 Abs 3a StVO die speziellere Norm gegenüber der allgemeinen Bestimmung des § 20 Abs 1 StVO.

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