RS0131394 – OGH Rechtssatz
RS0131394 – OGH Rechtssatz
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Ist der Versicherer zur Auszahlung der angebotenen Versicherungsleistung gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 VersVG infolge Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen verpflichtet, so liegt in der Abrufung des angebotenen Betrags ohne Unterfertigung der Entschädigungsquittung keine Annahme des vorgeschlagenen Generalvergleichs.