RS0131346 – OGH Rechtssatz
RS0131346 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Vereinbarung über die Bindung an eine Mindestvertragsdauer liegt vorwiegend, wenn nicht sogar ausschließlich im Interesse des Unternehmers. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern es für den Kunden typischerweise günstig sein sollte, wenn sich seine Vertragsbindung aus Gründen verlängert, die nicht nur in seinem eigenen Einflussbereich, sondern auch in Lieferverzögerungen der Beklagten liegen können.