RS0131335 – OGH Rechtssatz
RS0131335 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die in der Gliedertaxe (P 2.1.2.2.1 UVB 2000) enthaltene Wortfolge „Hand im Handgelenk“ ist dahin auszulegen, dass der Invaliditätsgrad von 60 % (bereits) bei vollständiger Funktionsunfähigkeit (Versteifung) des Handgelenks gilt und eine verbliebene Restfunktion der Hand nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist.