JudikaturJustizRS0131335

RS0131335 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Februar 2017

Die in der Gliedertaxe (P 2.1.2.2.1 UVB 2000) enthaltene Wortfolge „Hand im Handgelenk“ ist dahin auszulegen, dass der Invaliditätsgrad von 60 % (bereits) bei vollständiger Funktionsunfähigkeit (Versteifung) des Handgelenks gilt und eine verbliebene Restfunktion der Hand nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist.