JudikaturJustizRS0131306

RS0131306 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. September 2018

Für die Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit nach § 64 Abs 1 Z 9 lit b StGB kommt es ausschließlich auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Täters zum Tatzeitpunkt an.

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