JudikaturJustizRS0131244

RS0131244 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Juni 2017

Die eisenbahnrechtliche Pflicht, für die Betriebssicherheit von Schienenfahrzeugen zu sorgen, traf jedenfalls vor Inkrafttreten der §§ 116 ff EisbG mit BGBl 2011/124 nur das Eisenbahnverkehrsunternehmen, nicht auch den Halter der Waggons.

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