RS0131139 – OGH Rechtssatz
RS0131139 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Kommt der Inhaber einer Jahreskarte eines Beförderungsunternehmens nach Ausstieg aus einem Transportmittel (womit er den Vorgang des Leistungsabrufs aus dem Beförderungsvertrag beendet hatte) auf dem Weg zu einer anderen Einstiegsstelle (zur Fortsetzung der Transportleistung mit einem anderen Verkehrsmittel) im Bereich einer Haltestelle zu Sturz, an der er jedoch keine Beförderungsleistung abzurufen beabsichtigte, dann blieb er bis dahin insoweit „einfacher“ Fußgänger, sodass ihm gegenüber im Unfallbereich weder allgemeine noch auch besondere vertragliche Verkehrssicherungspflichten aus dem Beförderungsvertrag bestanden.