JudikaturJustizRS0131107

RS0131107 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 2021

Der Versehrte hat  zwar auch in dem der Unfallheilbehandlung zugehörigen Bereich des § 202 Abs 1 ASVG einen Anspruch auf Versorgung durch Sachleistung. Diese erfolgt allerdings primär in der vom Unfallversicherungsträger gewählten Form.  Der Versehrte hat daher einen Grundanspruch auf die erforderliche (geeignete) Versorgung gemäß § 202 Abs 1 ASVG, nicht jedoch einen Anspruch auf ein bestimmtes Hilfsmittel.  Die Entscheidung, welches Hilfsmittel im Einzelfall geeignet ist, trifft vielmehr der Unfallversicherungsträger im Rahmen des ihm gemäß § 193 ASVG eingeräumten freien Ermessens. Wünscht der Versehrte eine nicht erforderliche, höhere Kosten bedingende Ausführung, die in seinen persönlichen oder beruflichen Verhältnissen keine Begründung findet, so hat er die Mehrkosten zu tragen.

Entscheidungen
4